2020 wurde vorgeschlagene Erhöhung des Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern und der allgemeine Kinderabzug vom Volk abgelehnt. 2021 wurde in der Folge eine parlamentarische Initiative initiiert, mit dem Ziel den Abzug der familienexternen Kinderbetreuung von CHF 10’000 auf CHF 25’000 für jedes Kind zu erhöhen (direkte Bundessteuer).
Ansonsten sollen sich bei den Bedingungen für den Kinderdrittbetreuungsabzug keine Änderungen ergeben. Somit ist ein Abzug nur zulässig, wenn dessen Kosten einen direkten kausalen Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person oder Personen haben. Das Parlament hat dem zugestimmt. Entsprechend tritt diese Regelung am 1. Januar 2023 möglich. Ähnliche Tendenzen gibt es bei der Paar- und Familienbesteuerung (Entwicklungen).