Änderungen in der Besteuerung von Vereinen

Heute gilt, dass ehrenamtlich geführte, nicht gewinnorientierte Sport- und Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit sind , falls sie nicht mehr als CHF 150 000.– Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

Dazu gehören z.B. Mitgliederbeiträge oder Eintrittsgelder für kulturelle und sportliche Anlässe wie Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstaltungen. Diese werden also zur Bestimmung der Grenze von CTHF 150 genauso wenig berücksichtigt wie Spenden. Allerding haben Sponsoring und Leistungen im Bereich Gastgewerbe schon bei kleinen Vereinen dazu geführt, dass die Grenze überschritten wird. Dies führt bei solchen Institutionen zur Mehrwertsteuer Registrierung und in der Folge zu einem hohen administrativen und auch finanziellem Aufwand.

Um dem entgegenzuwirken, wird die Umsatzgrenze von TCHF 150 auf TCHF 250 erhöht. Damit sollten sich viele Vereine aus dem Mehrwertsteuerregister löschen lassen können. Die Abmeldung muss bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV bis Ende Februar 2023 erfolgen.

Wir helfen gerne weiter (Kontakt). Lesen sie ausserdem: Mehrwertsteuer: Umsatzabstimmung. Weitere Informationen zu obigem Artikel finden sie: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/die-estv/medien-news/nsb-news_list.msg-id-87665.html

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