Per Januar 2023 tritt das revidierte Aktienrecht in Kraft. Wir haben die wichtigsten Punkte herausgegriffen und für Sie zusammengefasst.
Viele Neuerung sind für börsenkotierte Gesellschaften. Dazu gehören die Bestimmungen bezüglich Frauenanteil (Ziel-Geschlechterquote von 30% im Verwaltungsrat und 20% in der Geschäftsleitung) oder Vergütungsfragen. So wurde die Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV), die als „Minder-Initiative“ oder „Abzocker-Initiative“ Bekanntheit erlangte, ins Aktienrecht übernommen.
Für KMU von Bedeutung sind jedoch die folgenden Änderungen:
Revidierte Statuten
Die Statuten berufen sich oft auf die Bestimmungen des Obligationenrechts. Da wesentliche Artikel des Gesellschaftsrecht Änderungen erfahren haben, müssen die Statuten revidiert werden. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Frist bis 2025 vorgesehen. Die Änderungen sollten aber bereits jetzt angegangen werden
Änderungen bei den Dividenden
Neu können Dividenden aus dem laufenden Ergebnis ausgeschüttet werden. Allerdings bedingt diese Dividende einen Zwischenabschluss. Dieser muss durch eine Revisionsstelle geprüft werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen, die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet sind oder ein Opting-out besteht.
Revidierte Bestimmungen zur Liquidität
Art. 725a OR wird dahingehend erweitert, dass der Verwaltungsrat neu auch die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen muss. Bei einer Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat der wir bei der Überschuldung Massnahmen zu ergreifen, welche die Zahlungsfähigkeit gewährleisten. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit sowie bei hälftigem Kapitalverlust und Überschuldung ist Eile geboten. Die Benachrichtigung des Richters kann unterbleiben, wenn die reale Aussicht auf Sanierung innert angemessener Frist, spätestens aber innert 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse besteht.
Änderungen beim Kapital
Der Mindestnennwert beim Aktienkapital wird aufgehoben. Ausserdem kann das Aktienkapital neu auch in Fremdwährungen liberiert werden. Bei der Sachübernahme gilt, die Transparenzanforderungen in den Statuten, über die von Aktionären oder denen Nahestehenden übernommenen Vermögensgegenstände entfallen. Kapitalreserven dürfen ausgeschüttet werden, wenn die gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven die Hälfte des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals übersteigen
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Aktuelles Obligationenrecht: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de