Coronavirus: Auswirkungen auf das Arbeitsrecht

Coronavirus hatte ziefgreifende Auswirkungen auf Gesellschaft aber auch auf die Wirtschaft. Nachfolgend ein Überblick, was sich seither für ein Unternehmen geändert hat. Dabei sind die folgenden Bereiche relelvant:

  • Arbeitsrecht
  • Kurzarbeit
  • Generalversammlungen

Rechtliche Auswirkungen

Kompensation von Überzeit / Ferienbezug
Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage bzw. fehlender Nachfrage kann es zur Anordnung von Ferienbezug oder zum Abbau von Überstunden kommen.
Im Normalfall kann ein Arbeitgeber Zeitpunkt vom Ferienbezug bestimmen. Die Wünsche des Arbeitgeber sollten jedoch berücksichtigt werden. Wenn der Arbeitgeber den zeitpunkt des Fereienbezuges bestimmt, sollte eine Anordnungsfrist von drei Monaten gelten. Juristisch ungeklärt ist die Frage ob kurzfristige Zwangsferien aufgrund einer Notlage zulässig sind.
Kompensation von Überzeit kann nicht alleine vom Arbeitgeber angeordnet werden, der Arbeitnehmer muss hierzu sein Einverständnis geben (Art. 321c Abs 2 OR).

Lohnfortzahlung
Die Weiterführung der Lohnzahlungen durch den Arbeitgebers ist in Art 324a OR geregelt. Eine Pflicht zur Lohnfortzahlung besteht, wenn die Arbeitsverhinderung unverschuldet ist und aus Gründen erfolgt, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Damit sind Unfall und Krankheit gemeint. Es ist klar, dass die Erkrankung am Virus eine Lohnfortzahlung impliziert. Wenn sich jedoch jemand fahrlässig ansteckt, ist die Fortzahlung nicht gewährleistet (zum Beispiel Reise in Hochrisikoland).

Homeoffice
Ein Unternehmen ist verpflichtet, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Angestellten zu treffen. Hingegen haben Personen mit einer erhöhten Gefährdung (Alter, Vorerkrankung), direkt ein Recht auf Homeoffice. Alle anderen Arbeitnehmer müssen jedoch im Betrieb arbeiten.

Kurzarbeitsentschädigung

Definition
Kurzarbeit ist eine temporäre Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit. wobei die Arbeitnehmenden für den Arbeitsausfall 80% des Lohnes. Pro Abrechnungsperiode muss der Arbeitgeber zwei Tage des Arbeitsausfalls selbst bezahlen. Dann übernehmen Arbeitslosenkassen 80% des Arbeitsausfalls und die Arbeitnehmenden haben eine Lohneinbusse (20%).
Arbeitnehmer müssen einverstanden sein. Falls sie das nicht sind müssen die Arbeitsleistung erbringen.

Wer hat Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung?
Nur Saläre bis CHF 148’200 sind abgedeckt. Höhere Löhne wären duch den Arbeitgeber zu entschädigen.

Kurzarbeitsentschädigung und das Virus
Da das Staatssekretariat für Wirtschaft das Virus nicht als Betriebsrisiko einstuft kann ein Unternehmen die KAE beanspruchen. Allerdings muss bei der Anmeldung Umsatzeinbruch nachgewiesen werden.

Durchführen von GV’s
Der Bundesrat hat Vorgaben für Versammlungen erlassen, so auch für Generalversammlungen. Die Verantwortung der obersten Führungsgremien der Gesellschaften ist aber nach wie vor, die Form der Durchführung zu bestimmen.
Für Genossenschaften und GmbH gilt, es kann eine schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Hingegen gilt bei Aktiengesellschaften nach wie vor dass, die physische Präsenz der Aktionäre gegeben sein muss.
Gemäss Obligationenrecht müsste eine ordentliche GV innerhalb von sechs Monaten nach Bilanzstichtag einberufen werden. Da dies jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift ist, dürfen GV’s angesichts der aktuellen Lage auch später durchgeführt werden.

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