Inhaberaktien abgeschafft

Bei Aktiengesellschaften gab es bis anhin Namen- oder Inhaberaktien. Sind bei Namenaktien die Eigentümer im Aktienregister der Aktiengesellschaft eingetragen und so bekannt, sind sie bei Inhaberaktien unbekannt.

Dies war dem Kampf gegen Geldwäscherei und Steuerhinterziehung abträglich und es handelt sich um eine Schweizer Ausnahme. Nirgendwo sonst gibt es eine solche Art von Beteiligungspapieren.

So definert Artikel 622 des revidierten Obligationenrechtes jetzt nur noch zwei Ausnahmen, bei welchen Inhaberaktien zugelassen sind:

Abs. 1bis: Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind.

Den betroffenen Unternehmen wurde zur Umsetzung April 2021 als Deadline gegeben. Die Inhaberaktien mussten bis dann in Namenaktien umgewandelt sein.

Falls die Aktien dann nich bis zur Frist umgewandelt wurden, haben die Handelsregister-Ämter dies von Gesetzes wegen ausgeführt. Dabei haben sie die folgende Publikation gemacht: „Die Inhaberaktien sind am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden. Die Statuten der Gesellschaft sind noch nicht an die Umwandlung angepasst worden; die Anpassung muss anlässlich der nächsten Statutenänderung erfolgen.“

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