Immer wieder macht die Eidgenössische Steuerverwaltung auf die Bedeutung der Umsatzabstimmung aufmerksam. Auch die Revisionsstelle prüft die Umsatzabstimmung. Ist die Abstimmung nicht korrekt, führt diese in der Regel zu Aufrechnungen. Auch das Gesetz schreibt im Übrigen die Umsatzabstimmung vor. Die Vorgaben finden sich in Artikel 72 des Mehrwertsteuergesetzes. Falls keine Korrekturen angebracht werden müssen, geht die Steuerverwaltung nach 240 Tagen davon aus, dass die Angaben korrekt sind.
Bei der Umsatzabstimmung müssen buchhalterische Daten mit dem Formular, welches der ESTV eingereicht werden muss und die ermittelte Mehrwertsteuer enthält, abgestimmt werden. Dabei dürfen keine Differenzen festgestellt werden.
Die Umsätze der Mehrwertsteuer-Periode werden aus der Buchhaltung ermittelt und mit der Deklaration auf dem Mehrwertsteuer-Formular verglichen. Abweichungen entstehen dabei vor allem beim Umsatz, bei Aufwandminderungen, beim Verkauf von Aktiven, bei Vorauszahlungen, Erlösminderungen. Häufig ist der Fehler auf falsche Mehrwertsteuercodes bei Positionen in der Buchhaltung zurückzuführen. Interessant für sie auch: Mehrwertsteuer und Dienstleistungsexporte und Mehrwertsteuer: Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland.