Bei einem Eigenheim gibt es aus steuerlicher Perspektive grundsätzlich wertvermehrende und werterhaltende Investitionen. Nur erstere können steuerlich geltend gemacht werden. Von diesem Grundsatz wird bei Umweltschutz- und Energiesparinvestitionen abgewichen. Konkret sind dies Investitionen in Wärmepumpen, in solare Warmwasseranlagen, Heizungsunterstützungen und Photovoltaikanlagen. In diesen Fällen sind wertvermehrende Investitionen also steuerlich abzugsfähig. Allerdings muss es sich um selbstbewohnte Liegenschaften handeln.
Dazu gehören also insbesondere auch Solaranlagen. Kantonale Richtlinien definieren Fristen, welche bei neu gebauten selbstbewohnten Immobilien mindestens verstreichen müssen, bis eine Photovoltaikanlage errichtet werden kann, welche dann auch steuerlich abziehbar ist. In der Regel beträgt diese Frist ein Jahr.
Ausserdem gilt es zu beachten, dass Subventionen von den getätigten Investitionen abzuziehen sind. Wenn die Anlage in Betrieb ist, muss der Verkauf von Energie (Einspeisevergütung) als steuerbares Einkommen deklariert werden. Dabei gibt es verschiedene Arten zur Berechnung. Je nach Kanton wird das Brutto- oder das Nettoprinzip angewendet. Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen gerne. Lesen sie auch Elektro Geschäftsfahrzeuge.