Änderungen Handelsregisterrecht 2021

Seit Januar 2021 gelten die Bestimmungen des revidierten Handelsregisterrechtes. Was dies genau heisst und welche Änderungen konkret gelten, erfahren sie in diesem Beitrag.

Datenbank der natürlichen Personen

Neu soll eine zentrale Datenbank über Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, geführt werden. Diese wird zentral, auf nationaler Ebene geführt und nicht wie bis anhin dezentral. Damit kann eine gesamtschweizerische Suche nach Personen durchgeführt werden. Damit ist ersichtlich, wer in welcher Funktion bei welchen Unternehmen tätig ist.

Zugang zu Statuten / Stiftungsurkunden

Im Internet stehen neu nicht nur der Handelsregisterauszug sondern auch die Statuten und die Stiftungsurkunden gebührenfrei zur Verfügung. Die restlichen Dokumente sind weiterhin kantonal geregelt.

Flexiblere Anmeldung

Neu können mehr Personen eine Handelsregisteranmeldung durchführen als zuvor. Bei juristischen Personen können neu sämtliche Zeichnungsberechtigten dies vornehmen. Auch Drittpersonen können mittels Vollmacht bevollmächtigt werden. Ehemalige Personen können ihre Löschung selber initieren.

Ausnahmen gibt es in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen: so muss zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung, einer Transaktion gemäss Fusionsgesetz oder einer Liquidation bei einer Aktiengesellschaft die Anmeldung immer noch durch den VR unterzeichnet werden.

Vereinfachung Adresse

Im Handelsregister werden nur noch zwei Typen von Adressen eingetragen: Das Rechtsdomizil am Sitz und weitere Adressen (Liquidationsadressen, Postfachadressen).

Bei natürlichen Personen genügt ein einziger Vorname. Es können jedoch auf Wunsch der entsprechenden Person auch Ruf-, Kose-, Künstlernamen etc. eintragen zu lassen.

Keine Rückwirksamkeit

Neu werden die Handelsregistereinträge erst mit der elektronischen Veröffentlichung im SHAB wirksam. Eine rückwirkende Veröffentlichung ist nicht mehr möglich.

Weniger hohe Kosten

Für das Handelsregister gilt neu uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Aequivalenzprinzip. Dies bedeutet, dass die erhobenen Kosten den Aufwand des Amtes nicht oder nur geringfügig übersteigen dürfen. Die Gebühren werden damit um ca. einen Drittel gesenkt. Lesen sie Aktienrecht: Änderungen per 1. Januar 2023.

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