Steuerumgehung und Steuervermeidung

Ab wann gehen die Steuerbehörden eigentlich von Steuerumgehung aus.  Das Gesetz definiert die folgenden Voraussetzungen:

  1. Es wird ein ungewöhnliches, sachwidriges oder absonderliches Vorgehen gewählt, das den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint
  2. Es ist anzunehmen, dass die gewählte Rechtsgestaltung nur deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen
  3. und wenn das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden akzeptier würde.

 Dass also von den Behörden Steuerumgehung angenommen wird, setzt das kumulative Zutreffen der obigen drei Bedingungen voraus und wird nur in aussergewöhnlichen Situationen angenommen. Die Beweislast ist bei der Steuerverwaltung.  Nicht verboten auf der anderen Seite ist die Steuervermeidung.

Bei der Steuervermeidung gilt:
– dass diese zur Folge hat, dass dem Staat Steuern vorenthalten werden
– dass diese keine strafbare Handlung darstellt
– und dass diese die Veranlagung der Steuer gemäss wirtschaftlicher Betrachtung zur Folge hat.

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