Gemäss Art. 960e II Obligationenrecht müssen zur Bildung von Rückstellungen Bedingungen erfüllt sein: Es muss sich um ein Ereignis in der Vergangenheit handeln und ein zukünftiger Mittelabfluss ist wahrscheinlich und kann geschätzt werden. Ist eine einmal gebildete Rückstellung nicht mehr notwendig, so muss sie gemäss OR nicht zwingend aufgelöst werden. (Buchhaltung und Rechnungswesen)
Anders ist die Situation jedoch im Steuerrecht. Für die direkte Bundessteuer müssen Rückstellungen in den Büchern verbucht sein und sie müssen ausserdem geschäftsmässig begründet sein. Das heisst, dass geschäftsmässig nicht mehr begründete Rückstellungen aufgelöst werden müssen, oder aber sie werden aufgerechnet, also sind Bestandteil des Gewinnes. Hier gibt es also eine Differenz zwischen der handelsrechtlichen Bilanzierung gemäss OR und dem Steuerrecht.
Ebenso gilt es kantonale Eigenheiten und Unterschiede zu beachten.
Garantierückstellungen
Gewährleistungs- und Garantiepflichten werden bei Mängeln und Schäden, welche durch das Produkt eines Herstellers verursacht werden, fällig. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um gesetzliche oder vertraglich abgemachte Verpflichtungen oder um Kulanzverhalten handelt.
Diese mögliche Mittelabflüsse können durch Rückstellungen für Garantieleistungen gedeckt werden. Da die in der Zukunft tatsächlich auftretenden Fälle nicht bekannt sind, müssen Schätzungen vorgenommen werden. In der Regel stellt man auf die Fäll der Vergangenheit ab und nimmt Berechnungen vor. Dies muss zwingend dokumentiert sein. Im Steuerrecht sind die Garantierückstellungen grundsätzlich anerkannt. So erlauben die meisten Kantone pauschale Rückstellungen von 1% bis 2%.
Rückstellungen für Reparaturen und Unterhalt
Eigentlich sind Rückstellungen bei Immobilien unzulässig, da Abschreibungen bereits die Wertverminderungen abdecken. Bei einem Schaden, welcher im laufenden Geschäftsjahr entsteht, der aber erst im nächsten Jahr behoben werden kann, sind Rückstellungen ausnahmsweise zulässig.
Grosse kantonale Unterschiede gibt es bei Erneuerungsarbeiten an Betriebsliegenschaften. Einige Kantone erlauben eine Pauschalrückstellung, deren Berechnung sich am Brandversicherungswert oder am Buchwert orientiert. eine pauschale Rückstellung ohne Nachweis zu und knüpfen bei deren Berechnung an die Gebäudeversicherungssumme oder an den Buchwert an. Dauer (in Jahren) und zulässige Höhe der Rückstellung variieren von Kanton zu Kanton. Abschreibungen sind ausserdem teilweise verboten (auf der Liegenschaft, bei welcher eine Rückstellung gebildet wurde). Lesen sie auch Steuern und Wertschwankungsreserven.
Falls sie detaillierte Angaben zu ihrem Kanton benötigen oder falls sie grundsätzliches steuerliches Optimierungspotential in ihrem Unternehmen erfahren wollen, kommen sie auf uns zu.