Die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen ab 2022 – steuerliche Auswirkungen
Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden Fahrzeuge zur Verfügung stellt , so müssen diese Geschäftsfahrzeuge auf dem Lohnausweis und auf der Abrechnung der MWST aufgeführt werden. Und zwar geht es dabei auf jenen Teil der Nutzung, welcher über den Arbeitsweg hinaus geht.
Art. 47 Abs. 4 MWSTV definiert die Berechnung der MWST auf dem privaten Teil der Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges. Es gelten definierte Pauschalen.
Wurde das Fahrzeug zu mehr als 50% geschäftlich verwendet, konnte bis 2021 die private Nutzung monatlich mit 0,8% des effektiven Kaufpreises des Fahrzeuges mit dem Satz 7,7% als Umsatz deklariert werden.
Dabei wurde die Bemessungsgrundlage inkl. MWST berücksichtigt (also insgesamt 107,7%).
Nun wurde diese Pauschale per 1. Januar 2022 auf 0,9% monatlich oder auf 10,8% jährlich erhöht, damit wird auch die Nutzung für den Arbeitsweg abzugegolten (gemäss Art. 5a Abs. 2 Berufskostenverordnung). Bis anhin wurden Arbeitswegkosten beim Ausfüllen der Steurerklärung gesondert ausgewiesen. Bei der Mehrwertsteuer kommt die Erhöhung ebenfalls zum Tragen. Lesen sie auch Elektro Geschäftsfahrzeuge.